Kurz-Info
Besteht keine Vermögenslosigkeit, wird das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet. Die Verwaltung des Vermögens geht nun vollständig auf den vom Gericht ernannten Insolvenzverwalter über. Das Verfahrens kann von wenigen Monaten bis zu Jahren andauern.
Im Berichtstermin werden angemeldeten Forderungen geprüft und festgestellt. Dieser Termin wird zumeist mit dem Berichtstermin verbunden, wo der Insolvenzverwalter ggü. den Gläubigern Bericht über die Vermögenslage erstatten, und seine Pläne darlegt.
Das Gericht wird nach einer ersten formellen Prüfung einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Er hat nur eine überwachende Funktion. Der Schuldner bleibt noch immer verantwortlich. Nur in einer Gefahrenlage wird ein Verfügungsverbot erlassen.
Mit der Ernennung des vorläufigen schwachen oder starken Insolvenzverwalters (incl. Bekannmachung) beginnt eine zumeist 2-3 monatige Prüfungsphase. Oft erhält der vorl. IV den Auftrag die Vermögenslage zu untersuchen. Am Ende entscheidet das Gericht.
Der erste Schritt im Insolvenzverfahren ist die Antragstellung. Nicht nur bedarf es der vollständigen Einreichung, je nach Art des Verfahrens, z.B. Eigenverwaltung, erhöht sich die Komplexität und Anforderungen an die Antragstellung dramatisch.
Beitrag
Restrukturierungen im Krisenfall fordern oft harte Notfall-Maßnahmen. Dazu zählen auch Verkäufe von Betriebsteilen oder des Gesamtunternehmens. Solche M&A Transaktionen finden unter verschärften Bedingungen statt und sind daher risikobehaftet.
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