Kurz-Info
Das Verfahren der Planabstimmung im Rahmen des StaRUG bestimmt sich danach, ob es gerichtlich oder außergerichtlich durchgeführt wird. Im letzteren Fall führt allein der Schuldner die Abstimmung, wobei diese auch elektronisch durchgeführt werden kann
Das StaRUG regelt in Teil 2 die Anforderungen an die Qualität eines Restrukturierungsplans. Abhängig von der Untern.-Grösse kann dieser auch kleiner ausfallen. §16 StaRUG verweist auf eine unterstützende Checkliste des Bundesministeriums für Justiz
Der Ersteller eines Restrukturierungsplans (§5 ff. StaRUG) hat zwar Gestaltungsspielraum, jedoch folgen Inhalte, der Aufbau (z.B. darstellender und einem gestaltender Teil) oder auch beizufügenden Anhänge gesetzlich Regelungen.
Im Rahmen einer Liquiditätskrise hat der Restrukturierungsplan das oberste Ziel, die finanzielle Überlebensfähigeit des krisenbetroffenen Unternehmens zu sichern. Planbetroffene sollen dabei auf Rechte verzichten, um das Unternehmen zu retten.
Die Annahme des Restrukturierungs-Plans ist oberstes Ziel eines CRO's. Dabei steuert eine geschickte Gruppenbildung (§9 StaRUG) die Akzeptanz der Planbetroffenen. Ganz frei ist man bei der Gruppenbildung jedoch nicht, wie §8 StaRUG deutlich macht.
Das seit 2021 geltende StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) hat sich bereits in einigen spektakulären Verfahren bewährt. Im Umfeld kleinerer Unternehmen hat es sich jedoch noch nicht etabliert. Warum?
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